Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wartungsleistungen

Stand Januar 2000  

 1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des zwischen EPF und dem Kunden zu schließenden Vertrages ist die Erhaltung des betriebsfähigen Zustandes von Hardware und Software durch vorbeugenden Service und Störungsbeseitigung. Nach Wahl des Kunden kann der Vertrag im Falle der Gerätestörung auch die Unterstützung per Telefonservice (Hotline) vorsehen. Als Gegenstand des Servicevertrages kann im Rahmen der Softwarepflege die Aktualisierung der Software (Updates oder Softwareergänzungen) vereinbart werden. Die Softwarepflege dient der Beseitigung oder Umgehung von Fehlern oder Fehlerquellen. Der jeweils zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsumfang ergibt sich aus dem Einzelauftrag bzw. den im Servicevertrag festgelegten Konditionen. 

2. Leistungsumfang  

Störungsbeseitigung inkl. Ersatzteile im EPF Service-Center an den vom Kunden eingesandten Geräten. Die Reaktionszeit beträgt vom Wareneingang bei EPF bis zum Rückversand an den Kunden max. 10 Arbeitstage. Enthalten sind der Einbau von technischen Verbesserungen bzw. Änderungen, sofern diese von EPF als erforderlich angesehen werden; Transport- und Versandkosten an den Kunden sowie ein Hotline-Service durch telefonische Unterstützung bei Software-, Hardware- und Anwenderfragen. Zugrunde liegt eine Gerätenutzungszeit von 200 Stunden monatlich. EPF behält sich vor, bei einer längeren Nutzungszeit einen angemessenen Zuschlag zu berechnen.

Ausschlüsse

Folgende Service-Leistungen sind nicht in den Service-Verträgen enthalten und werden gegen gesonderte Berechnung erbracht:

Beseitigung von Störungen, die auf Bedienungsfehler bzw. unsachgemäße Handhabung oder auf menschliches Versagen, auf Unfall, Wasserschäden aller Art, Feuer, Strom-Netzstörungen, Kurzschluss, Blitzeinwirkung oder sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind; die Beseitigung von Störungen, die nicht auf normalen Verschleiß, sondern aufgrund ungewöhnlicher physischer und/oder chemischer Belastung entstanden sind; die Beseitigung von Störungen und Folgeschäden, die auf Eingriffe unbefugter und nicht von EPF autorisierter Personen oder die Verwendung von nicht durch EPF gelieferten Ersatzteilen bzw. Zubehör zurückzuführen sind; die Beseitigung von Störungen aufgrund von Nichteinhaltung der Betriebsbedingungen und dem Anschluss ungeeigneter Zusatzeinrichtungen oder Geräte sowie dem Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel; Transportarbeiten, Neuaufstellung der Geräte bei Standortwechsel; Beseitigung von Schnittstellenproblemen, die durch Hard- oder Software, welche nicht von EPF geliefert wurde, entstanden sind. Nicht enthalten sind Druckköpfe (Print-Heads) und Verbrauchsmaterial wie Batterien, Farbbänder o.ä. sowie die Lieferung von Neu-Geräten und Zusatzeinrichtungen.

 2.1 Anstelle des Abschlusses eines Service-Vertrages kann der Kunde Service-Leistungen per Einzelauftrag in Anspruch nehmen. Die Berechnung von Arbeitszeit, Fahrzeit, Reisekosten, Tagesspesen und Ersatzteilen erfolgt nach den jeweils bei EPF gültigen Verrechnungssätzen.

 3. Mitwirkung des Kunden

Die Geräte werden vom Kunden gemäß der Bedienungsanleitung sowie unter den von den Gerätehersteller vorgegebenen elektrischen und klimatischen Betriebsbedingungen mit der gebotenen Sorgfalt betrieben. Der Kunde wird EPF beim Service unterstützen und insbesondere Personal zur Verfügung halten, das mit seinen Arbeiten, den Programmen und der Bedienung der Systeme vertraut ist. Während der Anwesenheit des EPF-Servicepersonals hat sich aus sicherheitstechnischen Gründen ein fachkundiger Mitarbeiter des Kunden am Gerätestandort zur Verfügung zu halten.

Voraussetzung für die Störungsbeseitigung innerhalb des Vertrages ist, dass die Störmeldung in nachvollziehbarer Form, schriftlich oder telefonisch an EPF übermittelt wird. Es obliegt dem Kunden, entsprechende Daten vor dem Zugriff durch EPF zu sichern.

Der Kunde wird EPF zur Vornahme der Serviceleistungen sowie aller damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ungehinderten Zutritt zu den Geräten verschaffen. Auf Anforderung von EPF stellt der Kunde die aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche zweite Person ohne Kosten für EPF zur Verfügung. Änderungen der Betriebsbedingungen oder des Aufstellortes sind EPF rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

 4. Serviceleistungszeiten

Die Serviceleistungen werden in der bei EPF betriebsüblichen Regelarbeitszeit, z.Zt. montags bis donnerstags 8.00 - 17.00 Uhr und freitags 8.00 - 16.00 Uhr, feiertags ausgenommen, erbracht.

 5. Preise, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen

Je nach Wahl der Vertragsart wird dem Service-Vertragskunden der im Vertrag vereinbarte Preis im Voraus in Rechnung gestellt. Wird eine andere Zahlungsweise als vierteljährlich vereinbart, reduziert sich der Preis um 1% bei halbjährlicher und um 2% bei jährlicher Zahlungsweise. Beim Service per Einzelauftrag ergibt sich der Preis aus den jeweils bei EPF gültigen Listenpreisen für Serviceleistungen. Einzelaufträge werden grundsätzlich nach Beendigung der erbrachten Serviceleistungen abgerechnet, jedoch behält sich EPF vor, bei längerfristigen Arbeiten zwischenzeitlich abzurechnen. Die Zahlung wird fällig nach 30 Tagen netto, innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto. Werden im Zusammenhang mit Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen in der einschlägigen Wirtschaftssparte die bei EPF üblichen Listenpreise für Serviceleistungen erhöht oder ermäßigt, so ändern sich die in den Serviceverträgen genannten Preise nach einer Ankündigungsfrist von drei Monaten entsprechend. Der Kunde ist im Fall einer Preiserhöhung berechtigt, den Servicevertrag vorzeitig zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Schecks werden unter üblichem Vorbehalt nur erfüllungshalber entgegengenommen, wobei Einzugs- oder sonstige Kosten und Gebühren zu Lasten des Kunden gehen. Eine Aufrechnung darf nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen


6. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate vom Zeitpunkt der erbrachten Serviceleistung an. Innerhalb der Gewährleistungsfrist ist EPF verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der im jeweiligen Vertrag unterliegenden Hard- und Software im Rahmen der Zweckbestimmung zu gewährleisten bzw. etwa auftretende Fehler zu beseitigen. Sind bestimmte Reaktionszeiten vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, EPF bei Nichteinhaltung dieser Reaktionszeit eine angemessene Nachfrist für die Erbringung zu setzen. Soweit der Kunde selbst oder Dritte für ihn Änderungen an der Hard- oder Software vornehmen, ohne denen EPF zuvor nicht schriftlich zugestimmt hat, verliert der Kunde sämtliche Gewährleistungsansprüche. Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht, soweit Störungen und Fehler durch den Umstand der unsachgemäßen Aufstellung, Behandlung oder Betriebs des Vertragsgegenstandes bedingt sind. Bei der Beseitigung von Softwareunregelmäßigkeiten ist EPF berechtigt, diese durch Austausch der Software mit einer weiterentwickelten Programmversion zu beheben. Für Ersatzteile beträgt die Gewährleistungsdauer sechs Monate ab Lieferung  bzw. Einbau durch EPF. 

7. Vertragsdauer

Der Servicevertrag beginnt mit dem in ihm genannten Tag und hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt wird. EPF kann den Servicevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird und/oder gegen ihn ein Konkurs- oder gerichtliches Vergleichverfahren eingeleitet wird oder wenn er einen gerichtlichen Vergleich anstrebt; der Kunde länger als zwei Monate mit der Zahlung trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist oder die ihm beim Erwerb der Hard- oder Software auferlegte Pflicht, Systeme, Geräte oder Programme nicht zu ändern oder sonstige Eingriffe vorzunehmen, verletzt. 

8. Allgemeines

Eine Abtretung des Vertrages an Dritte darf nicht ohne Zustimmung von EPF erfolgen. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.