|
Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Wartungsleistungen Stand Januar 2000
1.
Vertragsgegenstand
Gegenstand des zwischen EPF und dem Kunden zu schließenden Vertrages
ist die Erhaltung des betriebsfähigen Zustandes von Hardware und Software
durch vorbeugenden Service und Störungsbeseitigung. Nach Wahl des Kunden kann
der Vertrag im Falle der Gerätestörung auch die Unterstützung per
Telefonservice (Hotline) vorsehen. Als Gegenstand des Servicevertrages kann im
Rahmen der Softwarepflege die Aktualisierung der Software (Updates oder
Softwareergänzungen) vereinbart werden. Die Softwarepflege dient der
Beseitigung oder Umgehung von Fehlern oder Fehlerquellen. Der jeweils zwischen
den Parteien vereinbarte Vertragsumfang ergibt sich aus dem Einzelauftrag bzw.
den im Servicevertrag festgelegten Konditionen.
2.
Leistungsumfang
Störungsbeseitigung inkl. Ersatzteile im EPF Service-Center an den vom
Kunden eingesandten Geräten. Die Reaktionszeit beträgt vom Wareneingang bei
EPF bis zum Rückversand an den Kunden max. 10 Arbeitstage. Enthalten sind der
Einbau von technischen Verbesserungen bzw. Änderungen, sofern diese von EPF
als erforderlich angesehen werden; Transport- und Versandkosten an den Kunden
sowie ein Hotline-Service durch telefonische Unterstützung bei Software-,
Hardware- und Anwenderfragen. Zugrunde liegt eine Gerätenutzungszeit von 200
Stunden monatlich. EPF behält sich vor, bei einer längeren Nutzungszeit
einen angemessenen Zuschlag zu berechnen.
Ausschlüsse
Folgende
Service-Leistungen sind nicht in den Service-Verträgen enthalten und werden
gegen gesonderte Berechnung erbracht:
Beseitigung von
Störungen, die auf Bedienungsfehler bzw. unsachgemäße Handhabung oder auf
menschliches Versagen, auf Unfall, Wasserschäden aller Art, Feuer,
Strom-Netzstörungen, Kurzschluss, Blitzeinwirkung oder sonstige Fälle höherer
Gewalt zurückzuführen sind; die Beseitigung von Störungen, die nicht auf
normalen Verschleiß, sondern aufgrund ungewöhnlicher physischer und/oder
chemischer Belastung entstanden sind; die Beseitigung von Störungen und
Folgeschäden, die auf Eingriffe unbefugter und nicht von EPF autorisierter
Personen oder die Verwendung von nicht durch EPF gelieferten Ersatzteilen
bzw. Zubehör zurückzuführen sind; die Beseitigung von Störungen aufgrund
von Nichteinhaltung der Betriebsbedingungen und dem Anschluss ungeeigneter
Zusatzeinrichtungen oder Geräte sowie dem Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel; Transportarbeiten, Neuaufstellung der Geräte bei
Standortwechsel; Beseitigung von Schnittstellenproblemen, die durch Hard- oder
Software, welche nicht von EPF geliefert wurde, entstanden sind. Nicht
enthalten sind Druckköpfe (Print-Heads) und Verbrauchsmaterial wie Batterien,
Farbbänder o.ä. sowie die Lieferung von Neu-Geräten und
Zusatzeinrichtungen.
2.1
Anstelle des Abschlusses eines Service-Vertrages kann der Kunde
Service-Leistungen per Einzelauftrag in Anspruch nehmen. Die Berechnung von
Arbeitszeit, Fahrzeit, Reisekosten, Tagesspesen und Ersatzteilen erfolgt nach
den jeweils bei EPF gültigen Verrechnungssätzen.
3. Mitwirkung des Kunden
Die Geräte
werden vom Kunden gemäß der Bedienungsanleitung sowie unter den von den Gerätehersteller
vorgegebenen elektrischen und klimatischen Betriebsbedingungen mit der
gebotenen Sorgfalt betrieben. Der Kunde wird EPF beim Service unterstützen
und insbesondere Personal zur Verfügung halten, das mit seinen Arbeiten, den
Programmen und der Bedienung der Systeme vertraut ist. Während der
Anwesenheit des EPF-Servicepersonals hat sich aus sicherheitstechnischen Gründen
ein fachkundiger Mitarbeiter des Kunden am Gerätestandort zur Verfügung zu
halten.
Voraussetzung für
die Störungsbeseitigung innerhalb des Vertrages ist, dass die Störmeldung in
nachvollziehbarer Form, schriftlich oder telefonisch an EPF übermittelt wird.
Es obliegt dem Kunden, entsprechende Daten vor dem Zugriff durch EPF zu
sichern.
Der Kunde wird
EPF zur Vornahme der Serviceleistungen sowie aller damit im unmittelbaren
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ungehinderten Zutritt zu den
Geräten
verschaffen. Auf Anforderung von EPF stellt der Kunde die aus Gründen des
Unfallschutzes erforderliche zweite Person ohne Kosten für EPF zur Verfügung.
Änderungen der Betriebsbedingungen oder des Aufstellortes sind EPF
rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
4. Serviceleistungszeiten
Die
Serviceleistungen werden in der bei EPF betriebsüblichen Regelarbeitszeit,
z.Zt. montags bis donnerstags 8.00 - 17.00 Uhr und freitags 8.00 - 16.00 Uhr,
feiertags ausgenommen, erbracht.
5. Preise, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen
Je nach Wahl
der Vertragsart wird dem Service-Vertragskunden der im Vertrag vereinbarte
Preis im Voraus in Rechnung gestellt. Wird eine andere Zahlungsweise als
vierteljährlich vereinbart, reduziert sich der Preis um 1% bei halbjährlicher
und um 2% bei jährlicher Zahlungsweise. Beim Service per Einzelauftrag ergibt
sich der Preis aus den jeweils bei EPF gültigen Listenpreisen für
Serviceleistungen. Einzelaufträge
werden grundsätzlich nach Beendigung der erbrachten Serviceleistungen
abgerechnet, jedoch behält sich EPF vor, bei längerfristigen Arbeiten
zwischenzeitlich abzurechnen. Die Zahlung wird fällig nach 30 Tagen netto,
innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto. Werden im Zusammenhang mit Lohn- oder
sonstigen Kostenänderungen in der einschlägigen Wirtschaftssparte die bei
EPF üblichen Listenpreise für Serviceleistungen erhöht oder ermäßigt, so
ändern sich die in den Serviceverträgen genannten Preise nach einer Ankündigungsfrist
von drei Monaten entsprechend. Der Kunde ist im Fall einer Preiserhöhung
berechtigt, den Servicevertrag vorzeitig zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Schecks werden unter üblichem
Vorbehalt nur erfüllungshalber entgegengenommen, wobei Einzugs- oder sonstige
Kosten und Gebühren zu Lasten des Kunden gehen. Eine Aufrechnung darf nur mit
unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen
6. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist
beträgt sechs Monate vom Zeitpunkt der erbrachten Serviceleistung an.
Innerhalb der Gewährleistungsfrist ist EPF verpflichtet, die Funktionsfähigkeit
der im jeweiligen Vertrag unterliegenden Hard- und Software im Rahmen der
Zweckbestimmung zu gewährleisten bzw. etwa auftretende Fehler zu beseitigen.
Sind bestimmte Reaktionszeiten vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, EPF
bei Nichteinhaltung dieser Reaktionszeit eine angemessene Nachfrist für die
Erbringung zu setzen. Soweit der Kunde selbst oder Dritte für ihn Änderungen
an der Hard- oder Software vornehmen, ohne denen EPF zuvor nicht schriftlich
zugestimmt hat, verliert der Kunde sämtliche Gewährleistungsansprüche. Eine
Gewährleistungspflicht besteht nicht, soweit Störungen und Fehler durch den
Umstand der unsachgemäßen Aufstellung, Behandlung oder Betriebs des
Vertragsgegenstandes bedingt sind. Bei der Beseitigung von Softwareunregelmäßigkeiten
ist EPF berechtigt, diese durch Austausch der Software mit einer
weiterentwickelten Programmversion zu beheben. Für Ersatzteile beträgt die
Gewährleistungsdauer sechs Monate ab Lieferung bzw. Einbau durch EPF.
7. Vertragsdauer
Der
Servicevertrag beginnt mit dem in ihm genannten Tag und hat, sofern nichts
anderes vereinbart ist, eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. Der Vertrag verlängert
sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von den Vertragsparteien
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt
wird. EPF kann den Servicevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird und/oder gegen ihn ein
Konkurs- oder gerichtliches Vergleichverfahren eingeleitet wird oder wenn er
einen gerichtlichen Vergleich anstrebt; der Kunde länger als zwei Monate mit
der Zahlung trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist oder die ihm beim Erwerb
der Hard- oder Software auferlegte Pflicht, Systeme, Geräte oder Programme
nicht zu ändern oder sonstige Eingriffe vorzunehmen, verletzt.
8. Allgemeines
Eine Abtretung
des Vertrages an Dritte darf nicht ohne Zustimmung von EPF erfolgen. Für das
Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten
einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden,
bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw.
zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst
genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.
|