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Vfg.
Nr. 35 / 2002
Allgemeinzuteilung
von Frequenzen in den Bereichen 5150 MHz – 5350 MHz und 5470 MHz –
5725 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit in
lokalen Netzwerken;
Wireless
Local Area Networks (WLAN-Funkanwendungen)
Auf
Grund von § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli
1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit der Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV)
vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) werden hiermit die Frequenzbereiche 5150 MHz
– 5350 MHz und 5470 MHz - 5725 MHz zur Nutzung durch die Allgemeinheit für
WLAN-Funkanwendungen in lokalen Netzwerken zugeteilt. Die Nutzung für
WLAN-Funkanwendungen ist nicht an einen bestimmten technischen Standard
gebunden.
Technische
und betriebliche Frequenznutzungsbedingungen
Die
in den folgenden Tabellen angegebenen Werte für Kanalraster und Kanalbandbreite
sind typische Werte. Unter Beachtung der Fußnoten 1, 2 und 4 und der folgenden
Festlegung sind auch andere Werte möglich. Die angegebenen Grenzwerte für die
maximal zulässige mittlere äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP)
beziehen sich auf einen einzigen Kanal (Kanalbandbreite ³ 20 MHz), wobei sich
der Mittelwert bei dem maximal möglichen Pegel (0 dB Leistungsreduzierung) auf
den Puls bezieht.





Hinweis:
Die
RegTP testet stichprobenartig in Verkehr gebrachte WLAN-Geräte bezüglich der
Funktionalität des dynamischen Frequenzwahlverfahrens zum Schutz von
militärischen Radarsystemen in Zusammenarbeit mit der militärischen
Frequenzverwaltung (Bundesamt für Informationsmanagement und
Informationstechnik der Bundeswehr). Bei Störungen in militärischen
Radarsystemen sind die betroffenen WLAN-Geräte unverzüglich außer Betrieb zu
nehmen. Dies gilt bei baumusterbedingten Störungen für die gesamte Baureihe.
Sonstige
Hinweise :
1.
Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen wie
z.B. Satellitenfunk, Ortungsfunk und Amateurfunk genutzt. Die Reg TP übernimmt
keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des
Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere
bestimmungsgemäße Frequenznutzungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet
werden. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige
Beeinträchtigungen von WLANs nicht auszuschließen und hinzunehmen. WLANs
genießen keinen Schutz vor Beeinträchtigungen durch in gleichen
Frequenzbereichen primär oder sekundär zugewiesene Funkdienste und dürfen
diese Funkdienste nicht stören.
2.
Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den
Bestimmungen des „Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen“ (FTEG) und des „Gesetzes über die
Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten“ (EMVG).
3.
Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für
die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch
telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art
ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte
(z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4.
Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für
die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten
verantwortlich.
5.
Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den
durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den
jeweils gültigen Vorschriften.
6.
Beauftragten der Reg TP ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu
Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und
Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw.
zu ermöglichen.
7.
Beim Auftreten von Störungen werden für WLAN -Funkanwendungen die Parameter
der europäisch harmonisierten Norm (zurzeit Entwurf) ETSI EN 301 893 zu Grunde
gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der
o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls dieser Norm zu
entnehmen.
1
Bei Kanalbandbreiten < 20 MHz darf die mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP/MHz)
nicht größer sein als 10 mW pro 1 MHz.
2
Bei Kanalbandbreiten < 20 MHz darf die mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP/MHz)
nicht größer sein als 50 mW pro 1 MHz.
3
Das dynamische Frequenzwahlverfahren dient insbesondere der Vermeidung von
Gleichkanalbetrieb mit Radarsystemen.
4
Bei Kanalbandbreiten < 20 MHz darf die mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP/MHz)
nicht größer sein als 3 mW pro 1 MHz bei Systemen mit automatischer
Leistungsregelung bzw. 1,5 mW pro 1 MHz bei Systemen ohne automatische
Leistungsregelung.
Gründe:
In
der Mitteilung Nr. 325/2002, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13/2002 der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP), wurde der Entwurf
der Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Bereich 5150 MHz – 5350 MHz
und 5470 MHz – 5725 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit in
lokalen Netzwerken veröffentlicht. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit
gegeben, zu dem vorgelegten Entwurf der Allgemeinzuteilung vor deren
Inkrafttreten Stellung zu nehmen.
Insgesamt
gingen 13 Antworten fristgerecht bei der Reg TP ein. Die Auswertung der
Kommentare durch die Reg TP, geordnet nach deren inhaltlichen Schwerpunkten, hat
folgendes Ergebnis erbracht.
1.
Zustimmung
In 5
Stellungnahmen wird dem Entwurf der Allgemeinzuteilung von Frequenzen in der
vorgelegten Fassung zugestimmt.
2.
Hinweis auf Lizenzpflicht
Vortrag:
In
einer Stellungnahme wird gefordert, die Allgemeinzuteilung solle einen
ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass das Anbieten einer
Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit bei gleichzeitiger
Überschreitung der Grundstücksgrenzen in Deutschland einer (kostenpflichtigen)
Lizenz bedürfe.
Die
Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Hinsichtlich
des angeregten Hinweises auf die Lizenzpflicht ist anzumerken, dass die
vorliegende Allgemeinzuteilung von Frequenzen vom Regelungsgegenstand her keine
Fragen der Lizenzierung behandelt. Dies findet Niederschlag in Ziffer 3 der
Hinweise der Allgemeinzuteilung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
Bezugnahmen auf Lizenzen und Lizenzgebühren nicht sachgerecht erscheinen, weil
es nach dem EU-Richtlinienpaket, das bis zum Juli 2003 in nationales Recht
umzusetzen ist, keine Lizenzen mehr geben wird.
Ergebnis:
Die
Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.
3.
Befristung
Vortrag:
In
einem Kommentar wird im Hinblick auf die große Dynamik der Entwicklung im
WLAN-Bereich eine Befristung der Frequenzzuteilung auf das Jahr 2005 gefordert.
Eine solche Befristung würde eine Neubewertung nach gründlicher Evaluierung
der technischen und marktlichen Rahmenbedingungen in einigen Jahren erlauben.
Vorgeschlagen wird, die Allgemeinzuteilung zeitlich mit der Allgemeinzuteilung
für WLAN in 2,4 GHz in Einklang zu bringen. Es solle dementsprechend eine
Befristung auf das Jahr 2005 erfolgen, wobei beide Zuteilungen hinsichtlich
ihrer Auswirkungen und Detailfestlegungen überprüft und ggf. angepasst werden
sollten.
Zugleich
solle die Allgemeinzuteilung einen Hinweis darauf enthalten, dass eine erneute
technische, marktliche und regulatorische Analyse der Entwicklung im
WLAN-Bereich erfolgen werde.
Die
Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Dem
Kommentar ist insoweit zuzustimmen, als die Entwicklung der WLAN nicht nur in
ihren marktlichen Auswirkungen, sondern insbesondere auch betreffend der
internationalen technischen Weiterentwicklungen auf Standardisierungsebene
sorgsam zu beobachten ist. Es sollte daher möglich sein, auf Veränderungen
oder Weiterentwicklungen reagieren zu können und die Allgemeinzuteilung in
ihren Bestimmungen entsprechend anzupassen. Eine Befristung kann ein geeignetes
Instrument sein, solche – rechtlich prinzipiell möglichen - Anpassungen
vorzunehmen. Eine Befristung hätte z.B. den Vorteil, unzutreffenden
Erwartungshaltungen des Marktes im Hinblick auf eine langfristig unveränderte
Beibehaltung der Details des Status quo entgegenzuwirken. Eine Befristung hätte
zudem den Vorteil, systematisch angelegter Überprüfung der regulatorischen
Reaktion auf Weiterentwicklungen. Auch das ECC hat, obwohl eine langfristige
Nutzung des Frequenzbereichs 5 GHz für WLAN angestrebt ist, unter Punkt 7
seiner Entscheidung vom 29 November 1999 (ERC/DEC/(99)23) bereits eine
Überprüfung im Lichte der Marktentwicklung innerhalb von 2 Jahren vorgesehen.
Die
vom Kommentar vorgeschlagene Befristung auf 2005 erscheint allerdings zu
kurzfristig. Eine Befristung auf 2005 würde den Herstellern nicht die
hinreichende Sicherheit geben, die für eine Herstellung der gegenwärtig am
Markt noch nicht verfügbaren Geräte, erforderlich ist. Auch Artikel 5 Abs. 2
(a.E.) der neuen Genehmigungsrichtlinie verlangt, dass Befristungen in
Frequenznutzungsrechten jedenfalls für die entsprechende Nutzung angemessen
sein müssen.
Um
den erforderlichen Vertrauensschutz, Planungssicherheit, auch in
wirtschaftlicher Hinsicht, gewährleisten zu können, wären demnach jedenfalls
erheblich größere Zeiträume bei einer Befristung anzusetzen. Im Hinblick auf
den europäischen Harmonisierungsansatz, der wesentlich auf die Herstellung
gemeinsamer und damit größerer Märkte abzielt, wäre im Zusammenhang mit
einer solchen Befristung auch die Frage zu stellen, ob eine Befristung dann
nicht ebenfalls harmonisiert auf EU-Ebene ausgesprochen bzw. empfohlen werden
sollte, um für Hersteller, Netzbetreiber und Nutzer europaweit gleiche
Bedingungen und damit einen einheitlichen Binnenmarkt schaffen zu können.
Dessen
ungeachtet würde eine solche längere Befristung jedoch dem Anliegen
kontinuierlicher Überprüfung der technischen und marktlichen Veränderungen
nicht gerecht. Denn Sinn dieser Überprüfungen soll gerade sein, zeitnah auf
sich abzeichnende Veränderungen regulatorisch reagieren zu können und die
Details der Allgemeinzuteilung anpassen zu können. Dem wird das Instrument der
Befristung vorliegend aber nicht gerecht. Denn die Befristung soll hier
lediglich der Überprüfung der Details der Allgemeinzuteilung dienen. Ein
Auslaufen der Allgemeinzuteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt, der heute
bereits als möglicher Zeitpunkt in Betracht zu ziehen wäre, ist gegenwärtig
nicht vorgesehen.
Damit
stellt sich die Befristung aber hier nicht als das geeignete, jedenfalls nicht
als das erforderliche Mittel dar, um das angestrebte Ziel der Überprüfung und
Anpassung einzelner Bedingungen im Rahmen der Allgemeinzuteilung zu erreichen.
Auch die für Befristungen bei Einzelzuteilungen geltenden Gründe wie z.B.
einheitliche Befristung eines Frequenzbereichs im Interesse eines Refarmings
oder Reduzierung rechtlicher Risiken bei Widerrufsfällen, kommen hier nicht zum
Tragen.
Da
Anpassungen der Allgemeinzuteilung durch die Reg TP rechtlich ohnehin möglich
sind, wurde von einer Befristung abgesehen.
Ergebnis:
Die
Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.
4.
Beschränkung der Funkanwendung auf „Indoor-Betrieb“
Vortrag:
Eine
Stellungnahme befasst sich mit dem Thema Indoor-Betrieb. Um präventiv einem
Aufkommen möglicher substitutiver WLAN-Angebote gegenüber UMTS/IMT-2000
entgegenzuwirken wird vorgeschlagen, die Allgemeinzuteilung auf geschlossene
Gebäude zu beschränken (nur Indoor-Anwendungen). Für eine Beschränkung auf
Indoor-Anwendungen spräche, dass diese Einschränkung der ursprünglichen
Widmung der Frequenzen für lokal beschränkte, primär unternehmensinterne
Anwendungen auf Basis von „licence exempt use“ entspreche. Eine
Beschränkung auf Indoor-Anwendungen würde zudem den Komplementäreffekt zu
UMTS/IMT-2000 unterstützen (WLAN-Netze für punktuelle Lösungen an „Hot
spots“ für stationären Betrieb, UMTS für flächendeckende Netze mit voller
Mobilitätsunterstützung). Ferner würde eine Beschränkung auf
Indoor-Anwendungen den Bedenken in vielen europäischen Ländern wie
Griechenland, Italien, Frankreich, Spanien und Portugal, die das 5 GHz-Spektrum
generell noch nicht für öffentliche WLAN-Anwendungen geöffnet hätten,
entsprechen und damit eine europäische Harmonisierung im Hinblick auf die
Freigabe dieses Spektrums erleichtern.
Die
Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Historisch
betrachtet trifft es zu, dass funkgestützte LANs (Local Area Networks) sich
zunächst als Inhouse-Anwendungen entwickelten. Diese Entwicklung lässt sich
nachvollziehen anhand des bisher für WLANs gewidmeten 2,4 GHz-Bereichs, bei
denen eine Allgemeinzuteilung zunächst beschränkt auf Grundstücke und nicht
-öffentliche Funkanwendungen ausgesprochen wurde (s. Amtsblatt BMPT Nr. 3/1993,
Vfg. 12/1993). Eine Beschränkung auf Indoor-Anwendungen allerdings hat es bei
WLANs von Anfang an nie gegeben. Auch die Beschränkung der Allgemeinzuteilung
für WLAN auf Grundstücke und nicht-öffentliche Anwendungen wurde 1997
aufgehoben (s. Amtsblatt BMPT Nr. 14/1997, Vfg. 122/1997). Dem lag die
Erkenntnis zu Grunde, dass sich die Nachfrage nach WLAN-Anwendungen schrittweise
und zunehmend zu öffentlichen Nutzungen, wie z.B. Flughäfen, Messegeländen,
Hotels, Bahnhöfe, Fußgängerzonen u.ä. entwickelte. Es bestand also eine
Nachfrage, die über ein auf geschlossene Gebäude und Grundstücke
beschränktes Angebot hinausging. Die Frage der Öffnung des 5 GHz-Bereichs für
WLAN steht u.a. deshalb an, weil eine kontinuierliche Erhöhung der Nachfrage
nach funkgestützten LAN-Anwendungen zu verzeichnen ist, so dass insbesondere
aus Kapazitätsgründen weitere Frequenzbereiche für WLAN erschlossen werden
müssen. Eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des 5 GHz-Bereichs auf
Indoor-Anwendungen würde dem mit der Öffnung dieses Bereichs für WLAN
verfolgten Zwecken, nämlich die zunehmende Nachfrage gerade nach öffentlichen
und grundstücksüberschreitenden WLANs zu befriedigen, nicht gerecht.
Betreffend
das Verhältnis zwischen WLAN und UMTS/IMT-2000 ist es richtig, dass mögliche
Substitutionseffekte durch Beschränkung von WLAN auf Indoor-Anwendungen von
vorn herein unterbunden werden könnten. Gegen eine regulatorische Beschränkung
spricht – neben der anders ausgerichteten Nachfrage – aber auch, dass
technische Weiterentwicklungen durch marktfremde Vorgaben behindert würden.
Hinzu kommt, dass UMTS/IMT-2000 wegen seiner anders ausgerichteten technischen
Merkmale systembedingt nicht in der Lage wäre, die den WLANs untersagte
Bedienung der Nachfrage nach einer Vielzahl gleichzeitiger hochbitratiger
Outdoor-Anwendungen in sog. „Hot spots“, wie sie über WLANs möglich sind,
selbst zu bedienen. Eine Beschränkung von WLAN auf Indoor-Anwendungen würde
– aufgrund fehlender Alternative – zwar für UMTS/IMT-2000 etwas mehr
Verkehr bringen, würde aber UMTS nicht zu einem größeren Geschäftserfolg
verhelfen, weil UMTS/IMT-2000 als Mobilfunk und damit nicht für eine
Konzentration von vielen Nutzern mit hochbitratiger Datenübertragung an einem
Ort konzipiert ist.
Die
vom Kommentar vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf den europäischen
Harmonisierungsprozess bei WLAN werden nicht geteilt. Insoweit ist darauf
hinzuweisen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihre
Ausschüsse gegenwärtig damit befasst ist, eine harmonisierte
Frequenzzuteilungspraxis für WLAN herbeizuführen. Die
Harmonisierungsbestrebungen der Kommission gehen dabei gerade in die Richtung,
WLAN in allen europäischen Staaten für öffentliche Anwendungen freizugeben.
Ergebnis:
Die
Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.
5.
Hinweise auf andere gesetzliche Bestimmungen
Vortrag:
In
einer Stellungnahme wird die Ergänzung der Allgemeinzuteilung um weitere
gesetzliche Bestimmungen gefordert. Damit UMTS -Netzbetreiber WLAN auf der Basis
selbst betriebener Netze errichten oder auch als Dienstleister oder als
Roaming-Partner anderer WLAN-Betreiber ihren Kunden auf Basis dauerhaft
tragfähiger Geschäftsmodelle WLAN-Dienste anbieten könnten, sei wesentliche
Voraussetzung, dass sie zu fairen Bedingungen Zugang zu WLANs in sog. „Hot
spots“ erhielten. Es solle daher in der Allgemeinzuteilung ausdrücklich
darauf hingewiesen werden, dass Betreiber öffentlicher WLAN-Netze als Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen unterlägen, insbesondere den §§ 33 ff., 85 ff. TKG, § 4 TKV,
ggf. § 19 GWB.
Die
Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Ein
Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen ist insofern entbehrlich als gesetzliche
Verpflichtungen auch ohne entsprechende Hinweise gelten. Hinweise sollten
gegenwärtig auch deshalb nicht erfolgen, weil davon auszugehen ist, dass sich
im Zusammenhang mit dem Aufbau weiterer WLAN-Netze noch zahlreiche Fragen
stellen werden, so dass fraglich wäre, auf welche Vorschriften und mit welchen
Konsequenzen gegenwärtig insbesondere hinzuweisen wäre. Letztlich entscheidend
für eine Nichtaufnahme weiterer Hinweise zur Rechtslage ist aber, dass das TKG
aufgrund des neuen EURichtlinienpaketes in Kürze einer Novellierung unterzogen
werden wird, so dass Verweise auf bestimmte Paragrafen sich kurzfristig
überholen könnten.
Ergebnis:
Die
Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.
6.
Standortwettbewerb
Vortrag:
Zum
Thema „Standortwettbewerb“ erging eine Stellungnahme. Um hochattraktive
Standorte für WLAN wie Flughäfen, Bahnhöfe, Messegelände oder
Konferenzzentren (sog. „Hot spots“) werde sich vermutlich ein intensiver
Wettbewerb entwickeln. Im Gegensatz zu GSM oder UMTS sei es bei WLAN in der
Regel auch nicht möglich, eine Versorgung der „Hot spots“ durch externe
Basisstationen zu realisieren.
Insbesondere
in umschlossenen Räumen bedürfe es zur Installation von WLAN Sende- und
Empfangseinrichtungen daher oft der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers und
ggf. eines sonst Nutzungsberechtigten. Es solle daher beobachtet werden, ob
lokal entstehende Monopolsituationen an öffentlich zugänglichen Räumen zu
Missbräuchen führten. Wenn der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte
selbst WLAN-Dienste für die Öffentlichkeit anbieten würde oder durch Dritte
anbieten lasse, sei zu prüfen, ob und inwieweit auch anderen Anbietern die
Möglichkeit zu WLANAngeboten an diesen Standorten eingeräumt werden müsse.
Hierfür wäre ggf. über die Einführung von Verpflichtungen zur
diskriminierungsfreien Zugangsgewährung für den Aufbau eines eigenen Netzes
oder zur Zusammenschaltung mit vorhandenen Netzen nachzudenken. Auch mittelbare
Diskriminierungen, etwa durch überzogene Forderungen für Standortmieten
müsste in solchen Fällen vorgebeugt werden.
Die
Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Die
Mitbenutzung von Standorten unterliegt grundsätzlich und zunächst
zivilrechtlichen Vereinbarungen. Das TKG enthält keine ausdrückliche
Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Standorten für
Telekommunikationsnetzbetreiber und adressiert insbesondere auch nicht Personen
in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer, Mieter oder
Nutzungsberechtigte von Grundstücken. Soweit es darum geht, dass ein Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes einem Konkurrenten eine
Mitbenutzung von Standorten verweigert, kann möglicherweise aus
wettbewerblicher Sicht eine unzulässige Ausübung einer marktbeherrschenden
Stellung nach dem GWB in Betracht gezogen werden, wenn hierfür die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen. Auch die Höhe von Standortmieten unterliegt nicht
der Regulierung durch das TKG. Die vorstehenden Ausführungen finden ihren
Niederschlag in Ziffer 3 der sonstigen Hinweise zur Allgemeinzuteilung.
Ergebnis:
Die
Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.
7.
Substitutionseffekt durch WLAN bei UMTS
Vortrag:
In
einer Stellungnahme wird vorgetragen, dass den Schlussfolgerungen der Reg TP,
dass es sich bei UMTS und WLAN um sachlich unterschiedliche Märkte handele,
nicht gefolgt werden könne. Die in der Pressekonferenz der Reg TP zu WLAN und
deren Verhältnis zu UMTS am 9. Juli 2002 vorgestellte Marktabgrenzung sei in
sämtlichen Punkten nicht überzeugend. Aufgrund einer fehlenden ökonomischen
und argumentativen Unterfütterung werde gebeten, vor einer Entscheidung über
die Freigabe weiterer Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für
WLAN-Funkanwendungen eine nochmalige wettbewerbsrechtliche Analyse des sachlich
relevanten Marktes vorzunehmen, die sich „zukunftsorientiert“ an Punkt 44
der Leitlinien der EU-Kommission zur Marktanalyse orientierten. Auch sei es
wünschenswert, dass die Auswirkungen auf den UMTS -Markt und die dort tätigen
Lizenznehmer weitaus umfassender in die Prüfung mit einbezogen würden als
bisher.
Die
Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Den
Ausführungen auf der Pressekonferenz der Reg TP vom 9. Juli 2002 zu WLAN lagen
detaillierte technische und marktliche Untersuchungen zur Abgrenzung zwischen
WLAN und UMTS zu Grunde.
Es
besteht daher kein Anlass, diese Untersuchungen zeitnah zu wiederholen. Der
Kommentar trägt auch keine Gründe im Einzelnen vor, die eine andere
Marktabgrenzung rechtfertigen würden.
Ergänzend
ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Punkt 44 der Leitlinien der Kommission zur
Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Amtsblatt EG
2002, Nr. C 165, Seite 611 f) umfasst ein sachlich relevanter Markt sämtliche
Produkte, die hinreichend austauschbar bzw. substituierbar sind. Die nationalen
Regulierungsbehörden sollen hiernach alle Produkte zusammenfassen, die von den
Verbrauchern für denselben Zweck (Endzweck) verwendet werden. Die Leitlinien
adressieren damit das im deutschen Kartellrecht ohnehin angewandte sog.
Bedarfsmarktkonzept. Darüber hinaus liegt dieses Konzept auch der
Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im
Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zu Grunde (Amtsblatt EG 1997 Nr. C
372, Seite 5f, Ziff. 7), die die Reg TP in ständiger Praxis anwendet. Auch die
von der Reg TP zur Abgrenzung zwischen WLAN und UMTS-IMT-2000 durchgeführte
Marktanalyse legt dieses im deutschen Recht in ständiger Praxis angewandte und
auch EU-weit ständig praktizierte Bedarfsmarktkonzept zu Grunde. Eine
nochmalige Überprüfung basierend auf den o.a. Leitlinien erübrigt sich daher
auch in der Sache.
Im
Übrigen ist anzumerken, dass die Allgemeinzuteilung von Frequenzen für
WLAN-Anwendungen im 5-GHz-Bereich sich in Übereinstimmung mit einer in
Vorbereitung befindlichen Empfehlung der Kommission zu WLAN befindet, wonach
WLAN europaweit für öffentliche Anwendungen freigegeben werden sollen.
Ergebnis:
Die
Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.
8.
Frequenzteilbereich 5150-5250 MHz
Vortrag:
In
einer Stellungnahme wird vorgeschlagen, Punkt 4 der Allgemeinzuteilung
(Sonderfall für 5150 – 5250 MHz) zu streichen, da die Regelungen des
Sonderfalls im gesamteuropäischen Konsens erfolgen sollte.
Die
Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Hinsichtlich
der Nutzung des zitierten Frequenzbereichs wird auf der Ebene der Europäischen
Konferenz der Post und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) eine einheitliche
Vorgehensweise angestrebt. Die dort festgesetzten Grenzwerte für Systeme ohne
dynamisches Frequenzwahlverfahren sind in den Punkt 4 der Allgemeinzuteilung
(Sonderfall für 5150-5250 MHz) eingearbeitet worden. Dadurch wird auch der
historisch bedingten technischen Entwicklung innerhalb dieses Frequenzbereichs
Rechnung getragen.
Ergebnis:
Die
Allgemeinzuteilung wurde entsprechend angepasst.
9.
Unverträglichkeit mit bereits existierenden Funkanwendungen
Vortrag:
In 3
Stellungnahmen wird der Entwurf der Frequenzzuteilung abgelehnt, mit der
Begründung, dass störende Beeinflussungen bereits vorhandener Funkanwendungen
zu befürchten seien. Des Weiteren wird vorgetragen, dass einer
Veröffentlichung der Allgemeinzuteilung nur unter der Bedingung zugestimmt
werden könne, wenn daraus klar hervorgehe, dass die technische Eigenschaft „dynamisches
Frequenzwahlverfahren (DFS)“ den Gleichkanalbetrieb mit anderen
Systemen im gleichen Spektrum vermeiden müsse.
Die
Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:
DFS
dient, ebenso wie die automatische Leistungsregelung (TPC), der Verbesserung der
funktechnischen Verträglichkeit mit Anwendungen, die den gleichen
Frequenzbereich nutzen. Mit DFS soll insbesondere ein Gleichkanalbetrieb mit
Radarsystemen vermieden werden.
Im
neuesten Entwurf ETSI EN 301 893 V 1.2.1 werden für die Strahlungsleistung
neben den Maximalwerten nunmehr auch Minimalwerte festgelegt. Als Folge ergibt
sich für den Regelbereich der automatischen Leistungsregelung ein Wert von 6 dB
(bisher 3 dB). Somit wird eine weitere Verringerung des Störpotenzials erzielt.
Dieser Entwurf wird demnächst verbindlich beschlossen und veröffentlicht.
Für
Systeme, die im Frequenzbereich 5150 MHz – 5250 MHz ohne DFS betrieben werden,
gelten darüber hinaus reduzierte Leistungswerte in Abhängigkeit davon, ob der
Betrieb mit oder ohne TPC stattfindet. Darüber hinaus trägt die Beschränkung
auf Indoor-Betrieb zu einer weiteren Verbesserung der Verträglichkeit bei.
Für
WLAN - Funkanwendungen sind in dem betroffenen Frequenzbereich die automatische
Leistungsregelung (TPC) und das dynamische Frequenzwahlverfahren (DFS)
vorgeschrieben, wodurch deren Störpotenzial hinreichend verringert wird. Die
Dynamik der TPC wurde von 3 dB auf 6 dB erhöht, was zu einer weiteren
Verringerung des Störpotenzials führt. Die RegTP testet stichprobenartig in
Verkehr gebrachte WLAN-Geräte bezüglich der Funktionalität des dynamischen
Frequenzwahlverfahrens zum Schutz von militärischen Radarsystemen in
Zusammenarbeit mit der militärischen Frequenzverwaltung (Bundesamt für
Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr). Bei Störungen
in militärischen Radarsystemen sind die betroffenen WLAN-Geräte unverzüglich
außer Betrieb zu nehmen. Dies gilt bei baumusterbedingten Störungen für die
gesamte Baureihe.
Ergebnis:
Die
Allgemeinzuteilung wurde entsprechend angepasst. 225-13
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