WLAN-Frequenzen im 5 GHz-Bereich zur allgemeinen Nutzung freigegeben


Vfg. Nr. 35 / 2002

Allgemeinzuteilung von Frequenzen in den Bereichen 5150 MHz – 5350 MHz und 5470 MHz – 5725 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit in lokalen Netzwerken;

Wireless Local Area Networks (WLAN-Funkanwendungen)

Auf Grund von § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit der Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) werden hiermit die Frequenzbereiche 5150 MHz – 5350 MHz und 5470 MHz - 5725 MHz zur Nutzung durch die Allgemeinheit für WLAN-Funkanwendungen in lokalen Netzwerken zugeteilt. Die Nutzung für WLAN-Funkanwendungen ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden.

Technische und betriebliche Frequenznutzungsbedingungen

Die in den folgenden Tabellen angegebenen Werte für Kanalraster und Kanalbandbreite sind typische Werte. Unter Beachtung der Fußnoten 1, 2 und 4 und der folgenden Festlegung sind auch andere Werte möglich. Die angegebenen Grenzwerte für die maximal zulässige mittlere äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) beziehen sich auf einen einzigen Kanal (Kanalbandbreite ³ 20 MHz), wobei sich der Mittelwert bei dem maximal möglichen Pegel (0 dB Leistungsreduzierung) auf den Puls bezieht.


Hinweis:

Die RegTP testet stichprobenartig in Verkehr gebrachte WLAN-Geräte bezüglich der Funktionalität des dynamischen Frequenzwahlverfahrens zum Schutz von militärischen Radarsystemen in Zusammenarbeit mit der militärischen Frequenzverwaltung (Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr). Bei Störungen in militärischen Radarsystemen sind die betroffenen WLAN-Geräte unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Dies gilt bei baumusterbedingten Störungen für die gesamte Baureihe.

Sonstige Hinweise :

1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen wie z.B. Satellitenfunk, Ortungsfunk und Amateurfunk genutzt. Die Reg TP übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen von WLANs nicht auszuschließen und hinzunehmen. WLANs genießen keinen Schutz vor Beeinträchtigungen durch in gleichen Frequenzbereichen primär oder sekundär zugewiesene Funkdienste und dürfen diese Funkdienste nicht stören.

2. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ (FTEG) und des „Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten“ (EMVG).

3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften.

6. Beauftragten der Reg TP ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.

7. Beim Auftreten von Störungen werden für WLAN -Funkanwendungen die Parameter der europäisch harmonisierten Norm (zurzeit Entwurf) ETSI EN 301 893 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls dieser Norm zu entnehmen.

1 Bei Kanalbandbreiten < 20 MHz darf die mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP/MHz) nicht größer sein als 10 mW pro 1 MHz.

2 Bei Kanalbandbreiten < 20 MHz darf die mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP/MHz) nicht größer sein als 50 mW pro 1 MHz.

3 Das dynamische Frequenzwahlverfahren dient insbesondere der Vermeidung von Gleichkanalbetrieb mit Radarsystemen.

4 Bei Kanalbandbreiten < 20 MHz darf die mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP/MHz) nicht größer sein als 3 mW pro 1 MHz bei Systemen mit automatischer Leistungsregelung bzw. 1,5 mW pro 1 MHz bei Systemen ohne automatische Leistungsregelung.

Gründe:

In der Mitteilung Nr. 325/2002, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13/2002 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP), wurde der Entwurf der Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Bereich 5150 MHz – 5350 MHz und 5470 MHz – 5725 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit in lokalen Netzwerken veröffentlicht. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit gegeben, zu dem vorgelegten Entwurf der Allgemeinzuteilung vor deren Inkrafttreten Stellung zu nehmen.

Insgesamt gingen 13 Antworten fristgerecht bei der Reg TP ein. Die Auswertung der Kommentare durch die Reg TP, geordnet nach deren inhaltlichen Schwerpunkten, hat folgendes Ergebnis erbracht.

1. Zustimmung

In 5 Stellungnahmen wird dem Entwurf der Allgemeinzuteilung von Frequenzen in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

2. Hinweis auf Lizenzpflicht

Vortrag:

In einer Stellungnahme wird gefordert, die Allgemeinzuteilung solle einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass das Anbieten einer Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit bei gleichzeitiger Überschreitung der Grundstücksgrenzen in Deutschland einer (kostenpflichtigen) Lizenz bedürfe.

Die Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Hinsichtlich des angeregten Hinweises auf die Lizenzpflicht ist anzumerken, dass die vorliegende Allgemeinzuteilung von Frequenzen vom Regelungsgegenstand her keine Fragen der Lizenzierung behandelt. Dies findet Niederschlag in Ziffer 3 der Hinweise der Allgemeinzuteilung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Bezugnahmen auf Lizenzen und Lizenzgebühren nicht sachgerecht erscheinen, weil es nach dem EU-Richtlinienpaket, das bis zum Juli 2003 in nationales Recht umzusetzen ist, keine Lizenzen mehr geben wird.

Ergebnis:

Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.

3. Befristung

Vortrag:

In einem Kommentar wird im Hinblick auf die große Dynamik der Entwicklung im WLAN-Bereich eine Befristung der Frequenzzuteilung auf das Jahr 2005 gefordert. Eine solche Befristung würde eine Neubewertung nach gründlicher Evaluierung der technischen und marktlichen Rahmenbedingungen in einigen Jahren erlauben. Vorgeschlagen wird, die Allgemeinzuteilung zeitlich mit der Allgemeinzuteilung für WLAN in 2,4 GHz in Einklang zu bringen. Es solle dementsprechend eine Befristung auf das Jahr 2005 erfolgen, wobei beide Zuteilungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen und Detailfestlegungen überprüft und ggf. angepasst werden sollten.

Zugleich solle die Allgemeinzuteilung einen Hinweis darauf enthalten, dass eine erneute technische, marktliche und regulatorische Analyse der Entwicklung im WLAN-Bereich erfolgen werde.

Die Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Dem Kommentar ist insoweit zuzustimmen, als die Entwicklung der WLAN nicht nur in ihren marktlichen Auswirkungen, sondern insbesondere auch betreffend der internationalen technischen Weiterentwicklungen auf Standardisierungsebene sorgsam zu beobachten ist. Es sollte daher möglich sein, auf Veränderungen oder Weiterentwicklungen reagieren zu können und die Allgemeinzuteilung in ihren Bestimmungen entsprechend anzupassen. Eine Befristung kann ein geeignetes Instrument sein, solche – rechtlich prinzipiell möglichen - Anpassungen vorzunehmen. Eine Befristung hätte z.B. den Vorteil, unzutreffenden Erwartungshaltungen des Marktes im Hinblick auf eine langfristig unveränderte Beibehaltung der Details des Status quo entgegenzuwirken. Eine Befristung hätte zudem den Vorteil, systematisch angelegter Überprüfung der regulatorischen Reaktion auf Weiterentwicklungen. Auch das ECC hat, obwohl eine langfristige Nutzung des Frequenzbereichs 5 GHz für WLAN angestrebt ist, unter Punkt 7 seiner Entscheidung vom 29 November 1999 (ERC/DEC/(99)23) bereits eine Überprüfung im Lichte der Marktentwicklung innerhalb von 2 Jahren vorgesehen.

Die vom Kommentar vorgeschlagene Befristung auf 2005 erscheint allerdings zu kurzfristig. Eine Befristung auf 2005 würde den Herstellern nicht die hinreichende Sicherheit geben, die für eine Herstellung der gegenwärtig am Markt noch nicht verfügbaren Geräte, erforderlich ist. Auch Artikel 5 Abs. 2 (a.E.) der neuen Genehmigungsrichtlinie verlangt, dass Befristungen in Frequenznutzungsrechten jedenfalls für die entsprechende Nutzung angemessen sein müssen.

Um den erforderlichen Vertrauensschutz, Planungssicherheit, auch in wirtschaftlicher Hinsicht, gewährleisten zu können, wären demnach jedenfalls erheblich größere Zeiträume bei einer Befristung anzusetzen. Im Hinblick auf den europäischen Harmonisierungsansatz, der wesentlich auf die Herstellung gemeinsamer und damit größerer Märkte abzielt, wäre im Zusammenhang mit einer solchen Befristung auch die Frage zu stellen, ob eine Befristung dann nicht ebenfalls harmonisiert auf EU-Ebene ausgesprochen bzw. empfohlen werden sollte, um für Hersteller, Netzbetreiber und Nutzer europaweit gleiche Bedingungen und damit einen einheitlichen Binnenmarkt schaffen zu können.

Dessen ungeachtet würde eine solche längere Befristung jedoch dem Anliegen kontinuierlicher Überprüfung der technischen und marktlichen Veränderungen nicht gerecht. Denn Sinn dieser Überprüfungen soll gerade sein, zeitnah auf sich abzeichnende Veränderungen regulatorisch reagieren zu können und die Details der Allgemeinzuteilung anpassen zu können. Dem wird das Instrument der Befristung vorliegend aber nicht gerecht. Denn die Befristung soll hier lediglich der Überprüfung der Details der Allgemeinzuteilung dienen. Ein Auslaufen der Allgemeinzuteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt, der heute bereits als möglicher Zeitpunkt in Betracht zu ziehen wäre, ist gegenwärtig nicht vorgesehen.

Damit stellt sich die Befristung aber hier nicht als das geeignete, jedenfalls nicht als das erforderliche Mittel dar, um das angestrebte Ziel der Überprüfung und Anpassung einzelner Bedingungen im Rahmen der Allgemeinzuteilung zu erreichen. Auch die für Befristungen bei Einzelzuteilungen geltenden Gründe wie z.B. einheitliche Befristung eines Frequenzbereichs im Interesse eines Refarmings oder Reduzierung rechtlicher Risiken bei Widerrufsfällen, kommen hier nicht zum Tragen.

Da Anpassungen der Allgemeinzuteilung durch die Reg TP rechtlich ohnehin möglich sind, wurde von einer Befristung abgesehen.

Ergebnis:

Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.

4. Beschränkung der Funkanwendung auf „Indoor-Betrieb“

Vortrag:

Eine Stellungnahme befasst sich mit dem Thema Indoor-Betrieb. Um präventiv einem Aufkommen möglicher substitutiver WLAN-Angebote gegenüber UMTS/IMT-2000 entgegenzuwirken wird vorgeschlagen, die Allgemeinzuteilung auf geschlossene Gebäude zu beschränken (nur Indoor-Anwendungen). Für eine Beschränkung auf Indoor-Anwendungen spräche, dass diese Einschränkung der ursprünglichen Widmung der Frequenzen für lokal beschränkte, primär unternehmensinterne Anwendungen auf Basis von „licence exempt use“ entspreche. Eine Beschränkung auf Indoor-Anwendungen würde zudem den Komplementäreffekt zu UMTS/IMT-2000 unterstützen (WLAN-Netze für punktuelle Lösungen an „Hot spots“ für stationären Betrieb, UMTS für flächendeckende Netze mit voller Mobilitätsunterstützung). Ferner würde eine Beschränkung auf Indoor-Anwendungen den Bedenken in vielen europäischen Ländern wie Griechenland, Italien, Frankreich, Spanien und Portugal, die das 5 GHz-Spektrum generell noch nicht für öffentliche WLAN-Anwendungen geöffnet hätten, entsprechen und damit eine europäische Harmonisierung im Hinblick auf die Freigabe dieses Spektrums erleichtern.

Die Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Historisch betrachtet trifft es zu, dass funkgestützte LANs (Local Area Networks) sich zunächst als Inhouse-Anwendungen entwickelten. Diese Entwicklung lässt sich nachvollziehen anhand des bisher für WLANs gewidmeten 2,4 GHz-Bereichs, bei denen eine Allgemeinzuteilung zunächst beschränkt auf Grundstücke und nicht -öffentliche Funkanwendungen ausgesprochen wurde (s. Amtsblatt BMPT Nr. 3/1993, Vfg. 12/1993). Eine Beschränkung auf Indoor-Anwendungen allerdings hat es bei WLANs von Anfang an nie gegeben. Auch die Beschränkung der Allgemeinzuteilung für WLAN auf Grundstücke und nicht-öffentliche Anwendungen wurde 1997 aufgehoben (s. Amtsblatt BMPT Nr. 14/1997, Vfg. 122/1997). Dem lag die Erkenntnis zu Grunde, dass sich die Nachfrage nach WLAN-Anwendungen schrittweise und zunehmend zu öffentlichen Nutzungen, wie z.B. Flughäfen, Messegeländen, Hotels, Bahnhöfe, Fußgängerzonen u.ä. entwickelte. Es bestand also eine Nachfrage, die über ein auf geschlossene Gebäude und Grundstücke beschränktes Angebot hinausging. Die Frage der Öffnung des 5 GHz-Bereichs für WLAN steht u.a. deshalb an, weil eine kontinuierliche Erhöhung der Nachfrage nach funkgestützten LAN-Anwendungen zu verzeichnen ist, so dass insbesondere aus Kapazitätsgründen weitere Frequenzbereiche für WLAN erschlossen werden müssen. Eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des 5 GHz-Bereichs auf Indoor-Anwendungen würde dem mit der Öffnung dieses Bereichs für WLAN verfolgten Zwecken, nämlich die zunehmende Nachfrage gerade nach öffentlichen und grundstücksüberschreitenden WLANs zu befriedigen, nicht gerecht.

Betreffend das Verhältnis zwischen WLAN und UMTS/IMT-2000 ist es richtig, dass mögliche Substitutionseffekte durch Beschränkung von WLAN auf Indoor-Anwendungen von vorn herein unterbunden werden könnten. Gegen eine regulatorische Beschränkung spricht – neben der anders ausgerichteten Nachfrage – aber auch, dass technische Weiterentwicklungen durch marktfremde Vorgaben behindert würden. Hinzu kommt, dass UMTS/IMT-2000 wegen seiner anders ausgerichteten technischen Merkmale systembedingt nicht in der Lage wäre, die den WLANs untersagte Bedienung der Nachfrage nach einer Vielzahl gleichzeitiger hochbitratiger Outdoor-Anwendungen in sog. „Hot spots“, wie sie über WLANs möglich sind, selbst zu bedienen. Eine Beschränkung von WLAN auf Indoor-Anwendungen würde – aufgrund fehlender Alternative – zwar für UMTS/IMT-2000 etwas mehr Verkehr bringen, würde aber UMTS nicht zu einem größeren Geschäftserfolg verhelfen, weil UMTS/IMT-2000 als Mobilfunk und damit nicht für eine Konzentration von vielen Nutzern mit hochbitratiger Datenübertragung an einem Ort konzipiert ist.

Die vom Kommentar vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf den europäischen Harmonisierungsprozess bei WLAN werden nicht geteilt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihre Ausschüsse gegenwärtig damit befasst ist, eine harmonisierte Frequenzzuteilungspraxis für WLAN herbeizuführen. Die Harmonisierungsbestrebungen der Kommission gehen dabei gerade in die Richtung, WLAN in allen europäischen Staaten für öffentliche Anwendungen freizugeben.

Ergebnis:

Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.

5. Hinweise auf andere gesetzliche Bestimmungen

Vortrag:

In einer Stellungnahme wird die Ergänzung der Allgemeinzuteilung um weitere gesetzliche Bestimmungen gefordert. Damit UMTS -Netzbetreiber WLAN auf der Basis selbst betriebener Netze errichten oder auch als Dienstleister oder als Roaming-Partner anderer WLAN-Betreiber ihren Kunden auf Basis dauerhaft tragfähiger Geschäftsmodelle WLAN-Dienste anbieten könnten, sei wesentliche Voraussetzung, dass sie zu fairen Bedingungen Zugang zu WLANs in sog. „Hot spots“ erhielten. Es solle daher in der Allgemeinzuteilung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Betreiber öffentlicher WLAN-Netze als Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unterlägen, insbesondere den §§ 33 ff., 85 ff. TKG, § 4 TKV, ggf. § 19 GWB.

Die Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Ein Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen ist insofern entbehrlich als gesetzliche Verpflichtungen auch ohne entsprechende Hinweise gelten. Hinweise sollten gegenwärtig auch deshalb nicht erfolgen, weil davon auszugehen ist, dass sich im Zusammenhang mit dem Aufbau weiterer WLAN-Netze noch zahlreiche Fragen stellen werden, so dass fraglich wäre, auf welche Vorschriften und mit welchen Konsequenzen gegenwärtig insbesondere hinzuweisen wäre. Letztlich entscheidend für eine Nichtaufnahme weiterer Hinweise zur Rechtslage ist aber, dass das TKG aufgrund des neuen EURichtlinienpaketes in Kürze einer Novellierung unterzogen werden wird, so dass Verweise auf bestimmte Paragrafen sich kurzfristig überholen könnten.

Ergebnis:

Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.

6. Standortwettbewerb

Vortrag:

Zum Thema „Standortwettbewerb“ erging eine Stellungnahme. Um hochattraktive Standorte für WLAN wie Flughäfen, Bahnhöfe, Messegelände oder Konferenzzentren (sog. „Hot spots“) werde sich vermutlich ein intensiver Wettbewerb entwickeln. Im Gegensatz zu GSM oder UMTS sei es bei WLAN in der Regel auch nicht möglich, eine Versorgung der „Hot spots“ durch externe Basisstationen zu realisieren.

Insbesondere in umschlossenen Räumen bedürfe es zur Installation von WLAN Sende- und Empfangseinrichtungen daher oft der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers und ggf. eines sonst Nutzungsberechtigten. Es solle daher beobachtet werden, ob lokal entstehende Monopolsituationen an öffentlich zugänglichen Räumen zu Missbräuchen führten. Wenn der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte selbst WLAN-Dienste für die Öffentlichkeit anbieten würde oder durch Dritte anbieten lasse, sei zu prüfen, ob und inwieweit auch anderen Anbietern die Möglichkeit zu WLANAngeboten an diesen Standorten eingeräumt werden müsse. Hierfür wäre ggf. über die Einführung von Verpflichtungen zur diskriminierungsfreien Zugangsgewährung für den Aufbau eines eigenen Netzes oder zur Zusammenschaltung mit vorhandenen Netzen nachzudenken. Auch mittelbare Diskriminierungen, etwa durch überzogene Forderungen für Standortmieten müsste in solchen Fällen vorgebeugt werden.

Die Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Die Mitbenutzung von Standorten unterliegt grundsätzlich und zunächst zivilrechtlichen Vereinbarungen. Das TKG enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Standorten für Telekommunikationsnetzbetreiber und adressiert insbesondere auch nicht Personen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken. Soweit es darum geht, dass ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes einem Konkurrenten eine Mitbenutzung von Standorten verweigert, kann möglicherweise aus wettbewerblicher Sicht eine unzulässige Ausübung einer marktbeherrschenden Stellung nach dem GWB in Betracht gezogen werden, wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Auch die Höhe von Standortmieten unterliegt nicht der Regulierung durch das TKG. Die vorstehenden Ausführungen finden ihren Niederschlag in Ziffer 3 der sonstigen Hinweise zur Allgemeinzuteilung.

Ergebnis:

Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.

7. Substitutionseffekt durch WLAN bei UMTS

Vortrag:

In einer Stellungnahme wird vorgetragen, dass den Schlussfolgerungen der Reg TP, dass es sich bei UMTS und WLAN um sachlich unterschiedliche Märkte handele, nicht gefolgt werden könne. Die in der Pressekonferenz der Reg TP zu WLAN und deren Verhältnis zu UMTS am 9. Juli 2002 vorgestellte Marktabgrenzung sei in sämtlichen Punkten nicht überzeugend. Aufgrund einer fehlenden ökonomischen und argumentativen Unterfütterung werde gebeten, vor einer Entscheidung über die Freigabe weiterer Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für WLAN-Funkanwendungen eine nochmalige wettbewerbsrechtliche Analyse des sachlich relevanten Marktes vorzunehmen, die sich „zukunftsorientiert“ an Punkt 44 der Leitlinien der EU-Kommission zur Marktanalyse orientierten. Auch sei es wünschenswert, dass die Auswirkungen auf den UMTS -Markt und die dort tätigen Lizenznehmer weitaus umfassender in die Prüfung mit einbezogen würden als bisher.

Die Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Den Ausführungen auf der Pressekonferenz der Reg TP vom 9. Juli 2002 zu WLAN lagen detaillierte technische und marktliche Untersuchungen zur Abgrenzung zwischen WLAN und UMTS zu Grunde.

Es besteht daher kein Anlass, diese Untersuchungen zeitnah zu wiederholen. Der Kommentar trägt auch keine Gründe im Einzelnen vor, die eine andere Marktabgrenzung rechtfertigen würden.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Punkt 44 der Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Amtsblatt EG 2002, Nr. C 165, Seite 611 f) umfasst ein sachlich relevanter Markt sämtliche Produkte, die hinreichend austauschbar bzw. substituierbar sind. Die nationalen Regulierungsbehörden sollen hiernach alle Produkte zusammenfassen, die von den Verbrauchern für denselben Zweck (Endzweck) verwendet werden. Die Leitlinien adressieren damit das im deutschen Kartellrecht ohnehin angewandte sog. Bedarfsmarktkonzept. Darüber hinaus liegt dieses Konzept auch der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zu Grunde (Amtsblatt EG 1997 Nr. C 372, Seite 5f, Ziff. 7), die die Reg TP in ständiger Praxis anwendet. Auch die von der Reg TP zur Abgrenzung zwischen WLAN und UMTS-IMT-2000 durchgeführte Marktanalyse legt dieses im deutschen Recht in ständiger Praxis angewandte und auch EU-weit ständig praktizierte Bedarfsmarktkonzept zu Grunde. Eine nochmalige Überprüfung basierend auf den o.a. Leitlinien erübrigt sich daher auch in der Sache.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die Allgemeinzuteilung von Frequenzen für WLAN-Anwendungen im 5-GHz-Bereich sich in Übereinstimmung mit einer in Vorbereitung befindlichen Empfehlung der Kommission zu WLAN befindet, wonach WLAN europaweit für öffentliche Anwendungen freigegeben werden sollen.

Ergebnis:

Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.

8. Frequenzteilbereich 5150-5250 MHz

Vortrag:

In einer Stellungnahme wird vorgeschlagen, Punkt 4 der Allgemeinzuteilung (Sonderfall für 5150 – 5250 MHz) zu streichen, da die Regelungen des Sonderfalls im gesamteuropäischen Konsens erfolgen sollte.

Die Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Hinsichtlich der Nutzung des zitierten Frequenzbereichs wird auf der Ebene der Europäischen Konferenz der Post und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) eine einheitliche Vorgehensweise angestrebt. Die dort festgesetzten Grenzwerte für Systeme ohne dynamisches Frequenzwahlverfahren sind in den Punkt 4 der Allgemeinzuteilung (Sonderfall für 5150-5250 MHz) eingearbeitet worden. Dadurch wird auch der historisch bedingten technischen Entwicklung innerhalb dieses Frequenzbereichs Rechnung getragen.

Ergebnis:

Die Allgemeinzuteilung wurde entsprechend angepasst.

9. Unverträglichkeit mit bereits existierenden Funkanwendungen

Vortrag:

In 3 Stellungnahmen wird der Entwurf der Frequenzzuteilung abgelehnt, mit der Begründung, dass störende Beeinflussungen bereits vorhandener Funkanwendungen zu befürchten seien. Des Weiteren wird vorgetragen, dass einer Veröffentlichung der Allgemeinzuteilung nur unter der Bedingung zugestimmt werden könne, wenn daraus klar hervorgehe, dass die technische Eigenschaft „dynamisches Frequenzwahlverfahren (DFS)“ den Gleichkanalbetrieb mit anderen Systemen im gleichen Spektrum vermeiden müsse.

Die Reg TP nimmt hierzu wie folgt Stellung:

DFS dient, ebenso wie die automatische Leistungsregelung (TPC), der Verbesserung der funktechnischen Verträglichkeit mit Anwendungen, die den gleichen Frequenzbereich nutzen. Mit DFS soll insbesondere ein Gleichkanalbetrieb mit Radarsystemen vermieden werden.

Im neuesten Entwurf ETSI EN 301 893 V 1.2.1 werden für die Strahlungsleistung neben den Maximalwerten nunmehr auch Minimalwerte festgelegt. Als Folge ergibt sich für den Regelbereich der automatischen Leistungsregelung ein Wert von 6 dB (bisher 3 dB). Somit wird eine weitere Verringerung des Störpotenzials erzielt. Dieser Entwurf wird demnächst verbindlich beschlossen und veröffentlicht.

Für Systeme, die im Frequenzbereich 5150 MHz – 5250 MHz ohne DFS betrieben werden, gelten darüber hinaus reduzierte Leistungswerte in Abhängigkeit davon, ob der Betrieb mit oder ohne TPC stattfindet. Darüber hinaus trägt die Beschränkung auf Indoor-Betrieb zu einer weiteren Verbesserung der Verträglichkeit bei.

Für WLAN - Funkanwendungen sind in dem betroffenen Frequenzbereich die automatische Leistungsregelung (TPC) und das dynamische Frequenzwahlverfahren (DFS) vorgeschrieben, wodurch deren Störpotenzial hinreichend verringert wird. Die Dynamik der TPC wurde von 3 dB auf 6 dB erhöht, was zu einer weiteren Verringerung des Störpotenzials führt. Die RegTP testet stichprobenartig in Verkehr gebrachte WLAN-Geräte bezüglich der Funktionalität des dynamischen Frequenzwahlverfahrens zum Schutz von militärischen Radarsystemen in Zusammenarbeit mit der militärischen Frequenzverwaltung (Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr). Bei Störungen in militärischen Radarsystemen sind die betroffenen WLAN-Geräte unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Dies gilt bei baumusterbedingten Störungen für die gesamte Baureihe.

Ergebnis:

Die Allgemeinzuteilung wurde entsprechend angepasst. 225-13